Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken |
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In verschiedenen Urteilen haben der Bundesfinanzhof und der Europäische
Gerichtshof zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei
der Abgabe von Speisen und Getränken Recht gesprochen. Nachdem dieses
Thema in der Praxis zu viel Verwirrung geführt hat, äußert
sich das Bundesfinanzministerium (BMF) nunmehr in einem ausführlichen
Schreiben zur Anwendung der Urteile wie folgt:
Mit der Vermarktung notwendige Elemente sind u. a.: Zubereitung der Speisen, Transport der Speisen und Getränke zum Ort des Verzehrs, übliche Nebenleistungen (z. B. Verpacken, Beigabe von Einweggeschirr oder -besteck), Bereitstellung von Papierservietten, Abgabe von Senf, Ketchup, Mayonnaise, Apfelmus oder ähnlicher Beigaben. Nicht notwendig mit der Vermarktung von Speisen verbundene und damit für die Annahme einer Lieferung schädliche Dienstleistungselemente sind u. a.: Bereitstellung einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur, Servieren der Speisen und Getränke, Gestellung von Bedienungs-, Koch- oder Reinigungspersonal, Durchführung von Service-, Bedien- oder Spülleistungen, Nutzungsüberlassung von Geschirr oder Besteck, Überlassung von Mobiliar (z. B. Tischen und Stühlen), individuelle Beratung bei der Auswahl der Speisen und Getränke. Anmerkung: Die Abgabe von Speisen (mit oder ohne Beförderung) unterliegt stets dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn keine unterstützende Dienstleistung erfolgt. Ob das BMF damit tatsächlich mehr Klarheit über alle in der Praxis vorkommenden Fälle schafft, sei dahingestellt. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich hier ausführlich beraten lassen, um steuerliche Fehler zu vermeiden! |
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