BGB-Gesellschafter - Haftung für Darlehensrückzahlung |
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Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23.1.2013 hat
der Darlehensgeber bei der Gewährung eines Darlehens gegenüber
einer BGB-Gesellschaft gegen sämtliche Gesellschafter einen
gesamtschuldnerischen Rückzahlungsanspruch. Auch eine
zwischenzeitliche Auflösung der BGB-Gesellschaft ändert daran
nichts. Leistet ein Schuldner Teilzahlungen, so stellt dies ein Anerkenntnis im Sinne des BGB dar, mit der Folge, dass die Verjährung erneut zu laufen beginnt. |
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