Vorläufige Einheitswertfeststellungen und vorläufige Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags


Die Feststellungen der Einheitswerte für Grundstücke sowie die Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags werden hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens verfassungsgemäß sind, vorläufig durchgeführt.

Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diese Einheitswertfeststellung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung der Einheitswertfeststellung und einer darauf beruhenden Festsetzung des Grundsteuermessbetrags von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.

Anmerkung: Das Ruhen des Verfahrens gilt für Neuerwerbe. Bei bestandskräftigen Bescheiden kann ein Antrag auf Änderung des Einheitswertbescheides und der Festsetzung des Grundsteuermessbetrages beim Finanzamt gestellt werden.

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