Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf GmbH-Geschäftsführer


Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass ein auf eine bestimmte Dauer bestellter Geschäftsführer einer GmbH, der nach Ablauf seines Vertrages nicht als Geschäftsführer weiterbeschäftigt wird, in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) fällt.

In dem vom BGH entschiedenen Fall war der Kläger bis zum Ablauf seiner Amtszeit am 31.8.2009 Geschäftsführer einer GmbH. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat über den Abschluss, die Aufhebung und die Änderung des Dienstvertrags zu entscheiden. In dem mit einer Laufzeit von 5 Jahren abgeschlossenen Dienstvertrag war vereinbart, dass die Vertragsparteien spätestens 12 Monate vor Vertragsablauf mitteilten, ob sie zu einer Verlängerung des Vertragsverhältnisses bereit waren.

Der Aufsichtsrat beschloss das Anstellungsverhältnis mit dem im Zeitpunkt der (regulären) Vertragsbeendigung 62 Jahre alten Geschäftsführers nicht über den 31.8.2009 hinaus fortzusetzen. Seine Position wurde mit einem 41-jährigen Mitbewerber besetzt.

Der BGH kam zu dem Entschluss, dass er in unzulässiger Weise wegen seines Alters benachteiligt worden sei. Laut dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) findet das Gesetz Anwendung auf Geschäftsführer einer GmbH, soweit es um den Zugang zu dem Geschäftsführeramt und um den beruflichen Aufstieg geht. Ferner muss der Bewerber nur Indizien beweisen, aus denen sich eine Diskriminierung ergibt. Das Unternehmen hat dann zu beweisen, dass der Bewerber nicht wegen seines Alters oder aus anderen unzulässigen Gründen benachteiligt worden ist.

Hier hatte der Aufsichtsratsvorsitzende gegenüber der Presse erklärt, dass der Geschäftsführer wegen seines Alters nicht weiterbeschäftigt worden sei. Man habe wegen des "Umbruchs auf dem Markt" einen Bewerber gewählt, der das Unternehmen "langfristig in den Wind stellen" könne. Das hat der BGH als ausreichend für die Beweislastumkehr entsprechend dem AGG angesehen.

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