Hinzurechnung von Zinsen und Mieten bei der Gewerbesteuer verfassungswidrig?


Das Finanzgericht Hamburg (FG) hält die Vorschriften über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes für verfassungswidrig. Es hat mit Beschluss vom 29.2.2012 dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die ab dem Jahr 2008 wesentlich geänderte gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen und Mieten mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist.

In dem zugrunde liegenden Verfahren pachtete eine Steuerpflichtige die für ihren Tankstellenbetrieb wesentlichen Wirtschaftsgüter. Die Pachtzinsen wurden im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebsausgaben berücksichtigt und minderten den zu versteuernden Gewinn. Zur Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage sind derartige Beträge jedoch dem Gewinn wieder hinzuzurechnen.

Nach Ansicht des FG fordert der allgemeine Gleichheitssatz im Bereich des Steuerrechts eine gleichmäßige Belastung aller Steuerpflichtigen nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, die unter Berücksichtigung des Eigentumsgrundrechts zu bestimmen ist. Erwirtschaftet der Gewerbetreibende mit seinem Betrieb einen Ertrag und wird dieser besteuert, ohne Aufwendungen - wie etwa im Streitfall die Pachtzinsen - zu berücksichtigen, ist das sogenannte Ist-Leistungsfähigkeitsprinzip verletzt.

Die 2008 in Kraft getretene Regelung, nach der die Gewerbesteuer selbst keine bei der Gewinnermittlung abziehbare Betriebsausgabe mehr ist, hält das FG hingegen trotz verfassungsrechtlicher Zweifel für anwendbar.

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