Kindergeld: Ausbildungswilligkeit trotz Nichtannahme eines angebotenen Studienplatzes |
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Ein Kind, das sich um einen Ausbildungs-/Studienplatz zum nächstmöglichen
Ausbildungs-/Studienbeginn bewirbt, ist - nach Auffassung des
Finanzgerichts Niedersachsen - beginnend mit dem Zeitpunkt der Bewerbung
mindestens bis zum Zeitpunkt des nächstmöglichen
Ausbildungs-/Studienbeginns steuerlich zu berücksichtigen. Dabei
spielt es keine Rolle, ob die Ausbildungsstelle angetreten oder der
Studienplatz angenommen wird. Dies gilt jedenfalls so lange, wie sich die Eigenbemühungen als ernsthaft und nicht als nur zum Schein erfolgt darstellen, bzw. die nicht erfolgte Annahme einen sicheren Rückschluss auf die fehlende Ernsthaftigkeit der Bemühungen zulässt. |
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