Spätestens beim Verkauf der Gesellschaftsanteile einer GmbH stellt
sich regelmäßig die Frage, wie mit bestehenden Pensionszusagen
zu verfahren ist. Häufig wird der Erwerber der GmbH nicht bereit
sein, die Pensionszusage an den bisherigen Gesellschafter-Geschäftsführer
zu übernehmen.
Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH jedoch
auf eine Pensionszusage, die zu einer Minderung des Einkommens der GmbH
geführt hat, ergeben sich folgende Auswirkungen:
- Die GmbH hat die gebildete Pensionsrückstellung in ihrer
Steuerbilanz erfolgswirksam aufzulösen.
- Der Verzicht auf die Pensionszusage ist regelmäßig durch
das Gesellschafterverhältnis veranlasst, weil ein
Nichtgesellschafter der Gesellschaft diesen Vermögensvorteil - den
entschädigungslosen Wegfall einer Pensionsverpflichtung - nicht
eingeräumt hätte. Eine betriebliche Veranlassung des Verzichts
auf die Pensionszusage ist nach allgemeinen Grundsätzen nur
anzunehmen, wenn auch ein Fremdgeschäftsführer auf die
Pensionszusage verzichten würde.
- Im Fall der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung des
Pensionsverzichts liegt eine verdeckte Einlage i. H. des Teilwerts der
Pensionsanwartschaft vor. Die verdeckte Einlage ist außerbilanziell
bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens in Abzug zu bringen.
- In Höhe des Teilwerts der verdeckten Einlage liegt beim
Gesellschafter-Geschäftsführer ein Zufluss von Arbeitslohn
vor. · Die verdeckte Einlage führt zu nachträglichen
Anschaffungskosten auf die GmbH-Anteile.
Anmerkung: Die dargestellten Grundsätze gelten entsprechend,
wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nur auf einen Teil
seiner Pensionsanwartschaft verzichtet. Das Thema "Pensionszusage"
ist sehr komplex, hat viele Vor-, aber auch Nachteile, und bedarf einer
ausführlichen persönlichen Erörterung.
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