Umwandlung eines Teilbetrags einer Abfindung in eine Versorgungszusage |
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Wird von einer Abfindung ein Teilbetrag in eine Versorgungszusage
umgewandelt, so ist dieser Betrag nach einer Entscheidung des
Bundesfinanzhofs vom 22.12.2010 nicht als Entschädigung begünstigt
zu besteuern. Darin liegt auch keine Benachteiligung gegenüber
Arbeitnehmern, die durch Zuwendung eines unentziehbaren Anspruchs gegen
einen dritten Versicherer versorgt werden. Denn anders als dort muss der
Steuerpflichtige erst die ihm im Versorgungsfall zufließenden
Versorgungsbezüge versteuern. Bei ihm kommt es gerade nicht zu einer
Zusammenballung von Einkünften, die eine Tarifbegünstigung ermöglicht. Mit der Beitragsleistung fließt Arbeitslohn zu, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Beitragsleistungen seines Arbeitgebers einen eigenen unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer bzw. die Versorgungseinrichtung erhält. Der Arbeitgeber leistet an einen Dritten (Versicherer) und wendet damit dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch zu. Demgegenüber nimmt der Arbeitnehmer mit dem Einmalbetrag für seine betriebliche Altersversorgung noch nichts ein. Vielmehr erhält der Arbeitnehmer erst dann etwas, wenn ihm die (entsprechend erhöhten) Versorgungsbezüge zufließen. |
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