Tariflicher Feiertagszuschlag für Ostersonntag


Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für gesetzliche Feiertage vor, haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung eines Feiertagszuschlags für Ostersonntag. Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag.

Einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf die betroffenen Arbeitsverhältnisse findet der Manteltarifvertrag (MTV) für die Brot- und Backwarenindustrie Niedersachsen/Bremen Anwendung. Darin ist geregelt, dass für Arbeit an Feiertagen ein Zuschlag i. H. v. 175 % zu zahlen ist. Nach dem MTV ist Feiertagsarbeit die an gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeit. In der Vergangenheit zahlte der Arbeitgeber für die Arbeit am Ostersonntag stets den vollen Zuschlag und wies die Zahlung in den Lohnabrechnungen als Feiertagsvergütung aus. Im Jahre 2007 leistete er nur den tariflichen Sonntagszuschlag i. H. v. 75 %. Die Arbeitnehmer forderten nun die Zahlung des höheren Feiertagszuschlags. Sie sind der Auffassung, Oster- und Pfingstsonntag seien in der christlichen Welt Feiertage. Ein tariflicher Anspruch besteht nicht, weil Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag ist, so die Richter des BAG.

Ein Anspruch aus betrieblicher Übung scheidet ebenfalls aus. Der Arbeitgeber erfüllte in der Vergangenheit aus Sicht der Belegschaft lediglich seine vermeintliche tarifliche Verpflichtung, ohne übertarifliche Ansprüche zu begründen. Übersicht der gesetzlichen Feiertage finden Sie auf der Homepage des Bundesinnenministeriums.

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