Kostenlose Nutzung eines Betriebsparkplatzes kraft betrieblicher Übung |
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Ein Rechtsanspruch auf die künftige kostenlose Nutzung eines
Betriebsparkplatzes (hier: Großparkplatz eines Klinikums) besteht
jedenfalls dann nicht kraft betrieblicher Übung, wenn der Arbeitgeber
im Zusammenhang mit Neubaumaßnahmen die bisherige Parkplatzanlage
beseitigt und unter erheblichen Aufwendungen eine neue Parkplatzfläche
schafft. In diesem Fall dürfen die Arbeitnehmer auch bei einer
jahrelangen kostenlosen Nutzung des Betriebsparkplatzes nicht
berechtigterweise davon ausgehen, der Arbeitgeber werde auch künftig
kostenlose Parkplätze bereitstellen. Im Zuge der Neu- und Umbaumaßnahme entfielen die bisherigen 558 Stellplätze. Es wurden jedoch auf dem Klinikgelände insgesamt 634 neue Stellplätze eingerichtet. Auch diese werden den Patienten, Besuchern, Anwohnern und Mitarbeitern zur Verfügung gestellt. Für das Parken wird von den Arbeitnehmern pro Stunde eine Parkgebühr in Höhe von 0,10 , eine Tagespauschale von maximal 0,70 und für eine Monatskarte ca. 12 erhoben. Von Besuchern, Patienten und Anwohnern werden pro angefangene Stunde 1,50 verlangt. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer einen kostenfreien Parkplatz zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus einer betrieblichen Übung. |
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