Kundenparkplätze müssen nicht völlig schnee- und eisfrei sein


Öffentliche Parkplätze müssen nicht völlig schnee- und eisfrei gehalten werden. Vielmehr ist es auch auf belebten Abstellplätzen hinzunehmen, dass die Fahrzeugbenutzer kleine, gut sichtbare Eisflächen umgehen oder übersteigen müssen, ehe sie den rutschfreien Bereich erreichen. Wenn ein Kunde in einer solchen Situation dennoch stürzt, kann er weder die Kommune noch ein Unternehmen (hier: Sparkasse) haftbar machen.

In einem vom Oberlandesgericht Koblenz entschiedenen Fall stellte ein Autofahrer sein Fahrzeug auf dem Kundenparkplatz ab. Als er es verlassen hatte und auf dem Weg zur Sparkasse war, glitt er auf einer ca. 50 cm großen, gut sichtbaren Eisfläche aus, stürzte und zog sich eine folgenreiche Sprunggelenksverletzung zu. Der Autofahrer lastet der Bank an, den Parkplatz nicht genug geräumt zu haben und verlangte u. a. Schadensersatz in Höhe von 2.640 € sowie Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 €.

Die Richter lehnen dies ab, führten aber in ihrer Begründung aus, dass grundsätzlich die Verpflichtung bestehe, einen Kundenparkplatz so von Schnee und Eis zu befreien, dass er möglichst gefahrlos benutzt werden könne. Der Parkplatz sei vorliegend aber großflächig eisfrei gewesen. Es habe nur vereinzelt vereiste Stellen gegeben, denen der Autofahrer hätte ausweichen können. Daher habe die Bank keinen Pflichtverstoß begangen, der Fahrer habe seinen Sturz selbst zu verantworten.

Die Sparkasse habe ihrer Versicherungspflicht genügt, da der Platz großflächig geräumt gewesen sei. Die kleine Eisfläche habe lediglich eine Ausdehnung von etwa 50 cm gehabt und sei vom Autofahrer auch erkannt worden. Er hätte die Stelle daher problemlos umgehen oder überschreiten können, um sicheren Fußes in das Gebäude zu gelangen.

Weiterhin stellte das Gericht klar, dass die Sparkasse als Wirtschaftsunternehmen keine weitergehenden Verkehrssicherungspflichten als die Kommune habe. In beiden Fällen gehe es um einen Parkplatz, der einer unbestimmten Vielzahl von Benutzern eröffnet sei. Deshalb unterlägen die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht in diesen Fällen jeweils den gleichen Regeln.

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