Pflichten und Gefahren für Arbeitgeber bei 400--Jobbern im Sozialversicherungsrecht |
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Bei mehreren parallel ausgeübten Minijobs kann durch Überschreiten
der monatlichen Entgeltgrenze von 400 Versicherungspflicht
eintreten. Um die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung
richtig durchführen zu können, sollte der Arbeitgeber daher bei
Beginn einer Beschäftigung abfragen, ob der Arbeitnehmer bereits bei
anderen Arbeitgebern geringfügig oder versicherungspflichtig beschäftigt
ist. Um dieses später verbindlich nachweisen zu können,
empfiehlt es sich, einen "Personalfragebogen für geringfügig
Beschäftigte" auszufüllen und vom Arbeitnehmer
unterschreiben zu lassen. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber die
entsprechenden Angaben über den Beschäftigten zu den
Entgeltunterlagen nimmt. Einen solchen Personalfragebogen finden Sie z. B.
im Internet bei der Minijobzentrale unter: http://www.minijobzentrale.de
und dort unter "Download-Center" und dem Link "Formulare
und Anträge". Stellt ein Sozialversicherungsträger erst im Nachhinein zum Beispiel durch Datenabgleich oder im Rahmen einer Betriebsprüfung fest, dass die Beschäftigung vom Arbeitgeber falsch beurteilt wurde und eigentlich keine Geringfügigkeit (Versicherungsfreiheit), sondern Versicherungspflicht gegeben ist, tritt diese mit der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder durch einen Rentenversicherungsträger ein. Sie gilt damit nur für die Zukunft; für die zurückliegende Zeit bleibt die Beschäftigung versicherungsfrei. Anmerkung: Diese Regelung gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei Beschäftigungsbeginn nicht nach weiteren Beschäftigungen gefragt bzw. die Angabe weiterer Beschäftigungen ignoriert, tritt Versicherungspflicht auch für die Vergangenheit ein. Die Beiträge sind vom Arbeitgeber nachzuzahlen! |
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