Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 5.12.2014 wird es bei
Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit
sie bereits vor dem 1.10.2014 unter die Neuregelung fielen), unedlen Metallen,
Selen und Cermets, die nach dem 30.9.2014 und vor dem 1.7.2015 ausgeführt
werden, beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht beanstandet,
wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des
leistenden Unternehmers ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass
der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.
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