Vertrag über Erschließungskosten - keine Nachforderung bei verzögertem Straßenbau


Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 21.1.2015 in mehreren Verfahren entschieden, dass Grundstückseigentümer, die sich mit der Gemeinde vertraglich über die von ihnen zu tragenden Erschließungskosten geeinigt haben, nicht für Mehrkosten herangezogen werden können, die im Wesentlichen inflationsbedingt entstanden sind.

Das gilt insbesondere dann, wenn diese zu unangemessenen Ergebnissen zu Lasten des Bürgers führen. Eine Steigerung des Erschließungsaufwandes, die im Wesentlichen inflationsbedingt ist, stellt danach ein ablösungstypisches Risiko dar und begründet keinen Anpassungsanspruch der Gemeinde.

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