Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer sind steuerfrei


In seiner Entscheidung vom 17.10.2012 stellt der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer ab 2011 begrenzt und für die Jahre davor unbegrenzt steuerfrei sind.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger, der vom Amtsgericht als Betreuer bestellt wurde, Aufwandsentschädigungen von bis zu 323 € pro Jahr und betreuter Person bezogen. Das Finanzamt erfasste diese Aufwandsentschädigungen als Einnahmen.

Der BFH folgte der Auffassung des Finanzamtes nicht. Hier handelt es sich zwar um Einnahmen aus selbstständiger Arbeit. Sie sind aber steuerfrei, und zwar in den Jahren ab 2011 - betraglich begrenzt - und in den Vorjahren (und damit im Streitfall) in vollem Umfang. Es handelt sich nicht um eine Vergütung, die der Kläger ebenfalls hätte verlangen können und die dann einen erheblich höheren Umfang gehabt hätte, sondern nur um eine geringe Aufwandsentschädigung, die die für die Betreuung anfallenden Kosten typisierend abgelten solle. Der Ausweis der Aufwandsentschädigung in einem Bundesgesetz reicht für die Voraussetzungen der Steuerbefreiung aus. Ein zusätzlicher ausdrücklicher Ausweis im Haushaltsplan ist weder nach dem Wortlaut der Vorschrift noch nach ihrem Zweck und auch nicht aufgrund der Entstehungsgeschichte erforderlich.

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