Antrag auf Grundsteuererlass bis 31.3.2012 stellen |
||||
Vermieter können bis zum 31.3.2012 (Ausschlussfrist) einen Antrag auf
Grundsteuererlass bei der zuständigen Behörde für 2011
stellen, wenn sie einen starken Rückgang ihrer Mieteinnahmen im
Vorjahr zu verzeichnen haben. Keine Aussicht auf Erlass besteht, wenn der
Vermieter die Ertragsminderung zu vertreten hat, z. B. weil er dem Mieter
im Erlasszeitraum gekündigt hat oder wenn notwendige
Renovierungsarbeiten nicht (rechtzeitig) durchgeführt wurden. Maßstab für die Ermittlung der Ertragsminderung ist die geschätzte übliche Jahresrohmiete. Bei einem Ausfall von mehr als 50 % der Mieteinnahmen wird die Grundsteuer nach den derzeitigen Bestimmungen in Höhe von 25 % erlassen. Entfällt der Mietertrag vollständig, halbiert sich die Grundsteuer. Anmerkung: Beim Bundesfinanzhof ist seit dem 20.10.2010 ein Verfahren anhängig, bei dem es u. a. um die Frage geht, ob eine willkürliche Differenzierung darin zu sehen ist, dass ein Grundsteuererlass nur noch bei einer mehr als 50%igen Rohertragsminderung möglich ist. Betroffene sollten unter Bezug auf das anhängige Verfahren einen Grundsteuererlass auch bei einem Mietausfall unter 50 % beantragen. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |