Nachlassbewertung von Gegenständen bei Pflichtteilsansprüchen |
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Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch werden bei der Berechnung des
Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des
Erbfalls zugrunde gelegt. Abzustellen ist mithin auf den sog. gemeinen
Wert, der dem Verkaufswert im Zeitpunkt des Erbfalles entspricht. Da
derartige Schätzungen mit Unsicherheiten verbunden sind, entspricht
es der ständigen Rechtsprechung, dass sich die Bewertung von
Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert
worden sind, von außergewöhnlichen Verhältnissen
abgesehen, grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten
Verkaufspreis orientieren muss. Dies hat der Bundesgerichtshof mit
Beschluss vom 25.11.2010 bestätigt. Der Pflichtteilsberechtigte ist darlegungs- und beweispflichtig für alle Tatsachen, von denen der Grund und die Höhe des von ihm erhobenen Anspruchs abhängen. Ist grundsätzlich für die Berechnung des Verkehrswerts der Verkaufserlös zugrunde zu legen, so trifft den Pflichtteilsberechtigten auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Verkaufserlös nicht dem Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalles entspricht. Bereits in ihrem Urteil vom 14.10.1992 hatten die Richter des Bundesgerichtshofs selbst einen Zeitraum von fünf Jahren zwischen Erbfall und Veräußerung als noch hinnehmbar für die Maßgeblichkeit des Veräußerungserlöses betrachtet, wenn (dort im Fall einer Veräußerung zu einem höheren Preis) der Pflichtteilsberechtigte beweist, dass die Marktverhältnisse seit dem Erbfall im Wesentlichen unverändert geblieben sind und die Erben auch keine wesentliche Veränderung der Substanz darlegen können. |
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