Seit dem 1.1.2015 gilt die neue "Düsseldorfer Tabelle". Die
Anpassung berücksichtigt so die Erhöhung der "Hartz-IV"-Sätze
zum 1.1.2015. Ferner wurden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber
Ehegatten, Mutter/Vater eines nicht ehelichen Kindes, volljährigen Kindern
oder Eltern angehoben:
Unterhaltspflicht gegenüber |
Selbstbehalt
bisher
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Selbstbehalt
ab 2015
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Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung),
Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: |
1.000 €
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1.080 €
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Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung),
Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: |
800 €
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880 €
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anderen volljährigen Kindern: |
1.200 €
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1.300 €
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Ehegatten oder Mutter/Vater eines nichtehelichen
Kindes: |
1.100 €
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1.200 €
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Eltern: |
1.600 €
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1.800 €
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Der Kindesunterhalt konnte zum 1.1.2015 aufgrund der gesetzlichen Regelungen
nicht erhöht werden, da er sich nach den durch das Bundesfinanzministerium
festzusetzenden steuerlichen Kinderfreibetrag richtet.
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