Kein Schadensersatz bei "Tauschempfehlung" der Bank für Wertpapiere


Rät eine Bank einem Kunden zur Umschichtung von Wertpapieren innerhalb eines Depots, so muss die hiermit verbundene Verkaufs- als auch Kaufempfehlung in Bezug auf das Anlageobjekt unter Berücksichtigung der objektiven Gegebenheiten aus nachträglicher Sicht jeweils lediglich "vertretbar" sein. Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung dann im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger.

In einem Fall aus der Praxis war ein Anleger bereits seit vielen Jahren Kunde einer Bank und hatte dort im Jahr 2006 ein Depot eröffnet. Bei einem Beratungsgespräch im Mai 2008 empfahl ihm ein Berater der Bank die im Wertpapierdepot befindlichen Anteile an einem offenen Immobilienfonds zu verkaufen und im Gegenzug Anteile an einem sogenannten Dachfonds zu kaufen, der geografisch und objektmäßig breiter gestreut war, weil er nicht nur Zielfonds mit Objekten in Europa, sondern auch in Japan, Kanada und den USA enthielt.

Die Empfehlung begründete der Berater damit, dass der Kunde durch die Anlage in den neuen Fonds breiter aufgestellt sei und sich dadurch sein Risiko verringere. Entsprechend dieser Empfehlung verkaufte der Kunde seine Anteile; mit dem Erlös kaufte er gleichzeitig die Dachfondsanteile, wobei die Bank einen Aufschlag von 5 % kassierte. In einem weiteren Beratungsgespräch im Februar 2010 erhielt der Kunde die Empfehlung, seine Anteile an dem Dachfonds zu verkaufen. Dieser Empfehlung folgte der Kunde nicht. Im September 2010 setzte die Fondsverwaltung den Handel und damit auch die Rücknahme der Fondsanteile aus. Der Fonds wird derzeit abgewickelt. Der Kunde verlangte nunmehr von seiner Bank Schadensersatz mit der Begründung, dass er im Mai 2008 falsch beraten worden sei und die Bank "pure Provisionsschneiderei" betrieben habe.

Die Richter des OLG Schleswig-Holstein entschieden jedoch, dass hier für den Bankkunden kein Schadensanspruch besteht. Bei einer von der Bank empfohlenen "Umschichtung" - im Unterschied zu einer üblichen Anlage von Geld in Wertpapieren - muss die beratende Bank nicht darlegen und nachweisen, dass es sich bei der "Tauschempfehlung" objektiv tatsächlich um eine bessere Anlage handeln muss.

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