Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur nach tatsächlicher Benutzung |
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Wird der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens
typisierend mit der 1-%-Regelung besteuert, so erhöht sich der so
ermittelte Betrag um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden
Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das
Fahrzeug auch dafür genutzt werden kann. Der Bundesfinanzhof (BFH)
bestätigte mit drei Urteilen vom 22.9.2010 seine Rechtsprechung vom
April 2008, dass nämlich diese 0,03-%-Zuschlagsregelung nur dann und
insoweit zur Anwendung kommt, wie der Dienstwagen tatsächlich für
solche Fahrten genutzt worden war. Während das Finanzamt in den entschiedenen Fällen auf Grundlage eines Nichtanwendungsschreibens der Finanzverwaltung die Rechtsprechung des BFH vom April 2008 nicht angewandt und stattdessen als Einnahmen jeweils monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises der Fahrzeuge für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesetzt hatte, berücksichtigte der BFH, wie schon die Vorinstanz, den Zuschlag nur nach der Anzahl der tatsächlich zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführten Fahrten und gelangte so zu entsprechend geringeren Zuschlägen. Anmerkung: Die Reaktion der Finanzverwaltung auf die Urteile stand bei Drucklegung des Informationsbriefes noch aus. |
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