Keine Ausgabe von Gutscheinen beim Verkauf preisgebundener Arzneimittel |
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Mit der gesetzlichen Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel
ist es nicht vereinbar, wenn eine Apotheke bei Abgabe eines solchen Arzneimittels
einen bei einer Bäckerei einzulösenden Einkaufsgutschein (hier: über
"zwei Wasserweck oder ein Ofenkrusti") gewährt. Auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Unvereinbarkeit der Arzneimittelpreisbindung mit dem Unionsrecht ist das Verbot verfassungsrechtlich - unter dem Gesichtspunkt der "Inländerdiskriminierung" - erst dann bedenklich, wenn der sich daraus möglicherweise ergebende erhöhte Marktanteil ausländischer Versand-apotheken im Bereich verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu einer ernsthaften Existenzbedrohung der inländischen Präsenzapotheken führt. Hierfür bestehen nach dem Sach- und Streitstand derzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. mit Urteil vom 2.11.2017 entschieden. |
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