Mehr Leistungen der Pflegeversicherung |
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Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz treten ab dem 1.1.2017 Verbesserungen
in den Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige und
Pflegepersonen in Kraft. Künftig erfolgt eine umfangreichere Erfassung aller relevanten Aspekte der Pflegebedürftigkeit, unabhängig davon, ob diese auf körperlichen, psychischen oder kognitiven (die Denkleistung betreffenden) Beeinträchtigungen beruhen. Die bisherigen 3 Pflegestufen werden dabei durch 5 Pflegegrade ersetzt: Pflegegrad 1 - geringe Beeinträchtigungen Pflegegrad 2 - erhebliche Beeinträchtigungen Pflegegrad 3 - schwere Beeinträchtigungen Pflegegrad 4 - schwerste Beeinträchtigungen Pflegegrad 5 - Pflegegrad 4 mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung Personen, die bereits Pflegeleistungen erhalten, bekommen diese mindestens in dem bisherigen Umfang weiter. Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen werden automatisch von ihrer Pflegestufe in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet. Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ändern sich auch die Regelungen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen. Hier tritt künftig Versicherungspflicht ein, wenn eine Pflegeperson einen oder mehrere Pflegebedürftige
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