Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden
die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und
Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen
bestimmt. Für das Jahr 2013 gelten folgende Rechengrößen:
- Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig,
wenn sie im Jahr mehr als 52.200 bzw. im Monat mehr als
4.350? verdienen.
- Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von
jährlich höchstens 47.250? bzw. von monatlich höchstens
3.937,50 berechnet.
- Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und
Arbeitslosenversicherung beträgt 69.600 (alte Bundesländer
- aBL) bzw. 58.800 (neue Bundesländer - nBL) im Jahr.
- Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden
von höchstens 5.800? (aBL) bzw. 4.900 (nBL) monatlich
berechnet.
- Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf
2.695 (aBL)/2.275 (nBL) monatlich, also 32.340
(aBL)/27.300 (nBL) jährlich festgelegt.
- Die Geringfügigkeitsgrenze ist von 400 auf 450
monatlich angehoben worden.
- Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt
15,5 %. Davon tragen Arbeitgeber 7,3 % und Arbeitnehmer 8,2 %. Der
Beitragssatz für die Pflegeversicherung bleibt bei 1,95 % bzw. bei
Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,2 %; der
Rentenversicherungsbeitragssatz reduziert sich auf 18,9 %. Der
Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung beträgt
weiterhin 3 %.
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom
Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Bei der Krankenversicherung hat
der Arbeitnehmer zusätzlich 0,9 % selbst zu tragen. Auch der
Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) ist
vom Arbeitnehmer allein zu tragen.
Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der
Arbeitnehmer trägt hier 1,475 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach
Vollendung des 23. Lebensjahres 1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 % des
Beitrags zur Pflegeversicherung.
- Sachbezugswerte 2013: Der Wert für Verpflegung wird ab
1.1.2013 auf 224 monatlich angehoben (Frühstück erhöht
sich auf 48 , Mittag- und Abendessen auf je 88 ). Der Wert für
die Unterkunft erhöht sich ebenfalls auf 216 . Bei einer
freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis.
Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw.
für Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft
mit mehreren Beschäftigten.
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