Einlage als Gestaltungsmissbrauch


Der Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben wird durch eine Vorschrift im Einkommensteuergesetz (EStG) eingeschränkt. Hat der Unternehmer mehr aus dem Betriebsvermögen entnommen, als dem Betrieb zuvor durch Einlagen und Gewinne zugeführt wurde, entstehen sog. Überentnahmen. Schuldzinsen werden, soweit sie auf Überentnahmen beruhen, pauschal dem Gewinn wieder hinzugerechnet.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.8.2012 entschieden, dass die kurzfristige Einzahlung von Geld auf ein betriebliches Konto einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten darstellen kann, wenn sie allein dazu dienen soll, die Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen zu vermeiden.

Im entschiedenen Fall wollte ein Steuerpflichtiger die Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen dadurch vermeiden, dass er jeweils zum Ende des Jahres und nur für wenige Tage hohe Geldbeträge auf ein betriebliches Konto einzahlte. Das Geld hatte er sich von einem Kreditinstitut geliehen. Die Einzahlungen sollten als Einlagen den für die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen maßgeblichen Überentnahmesaldo vermindern.

Der BFH kam jedoch zu dem Entschluss, dass die Einzahlungen zwar Einlagen sind, dass sie jedoch zu einem Gestaltungsmissbrauch führen. Zum einen waren die Einlagen für den Betrieb wirtschaftlich ohne Bedeutung und sollten allein dazu dienen, die persönliche Steuer zu mindern. Zum anderen könnte auf dem vom Steuerpflichtigen eingeschlagenen Weg der Zweck der Vorschrift im EStG, den Schuldzinsenabzug effektiv zu begrenzen, vollständig unterlaufen werden.

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