Übergang des Arbeitsverhältnisses eines Hausverwalters auf den Erwerber der verwalteten Immobilie |
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In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall war ein
Arbeitnehmer bei der A. KG als technisch-kaufmännischer
Sachbearbeiter beschäftigt. Einziges Betätigungsfeld der KG war
die Verwaltung eines ihr gehörenden Büro- und Geschäftshauses.
Die Stadt M. war Hauptmieterin des Gebäudes. Im Jahr 2010 erwarb sie
diese Immobilie, welche den einzigen Grundbesitz der A. KG darstellte.
Nach dieser Grundstücksveräußerung wurde die A. KG
liquidiert. Der Arbeitnehmer macht geltend, dass sein Arbeitsverhältnis
im Wege eines Betriebsübergangs auf die Stadt M. übergegangen
ist. Die Richter des BAG kamen jedoch zu dem Entschluss, dass das von einer Hausverwaltung betreute Grundstück kein Betriebsmittel darstellt, sondern das Objekt der Verwaltungstätigkeit ist. Die Arbeitsverhältnisse der mit der Grundstücksverwaltung betrauten Arbeitnehmer der Hausverwaltungsgesellschaft gehen deshalb nicht auf den Erwerber der verwalteten Immobilie über. Betriebszweck der A. KG war einzig die Verwaltung der in ihrem Eigentum stehenden Immobilie in M. Sie war demnach ein Dienstleistungsbetrieb. Diesen hat die Stadt M. nicht dadurch übernommen, dass sie lediglich das von der A. KG verwaltete Grundstück erworben hat. |
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