Kürzung einer Sondervergütung wegen Krankheit


Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit zulässig. Die Kürzung darf jedoch für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit 1/4 des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.

In einem vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) entschiedenen Fall war im Arbeitsvertrag u. a. Folgendes geregelt: "Eine Weihnachtsgratifikation wird nach der betrieblichen Übung des Unternehmens bezahlt. Die etwaige Zahlung von Gratifikationen, Prämien oder sonstigen Sondervergütungen erfolgt freiwillig und unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Auch durch mehrmalige Zahlungen wird ein Rechtsanspruch für die Zukunft weder dem Grunde noch der Höhe nach begründet."

In den Jahren 2005 bis 2007 erhielt die Arbeitnehmerin eine Weihnachtsgeldzahlung in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes. In der Zeit vom 12.6.2008 bis 2.12.2008 war sie arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 9.12.2008 erhielt sie die Mitteilung, dass das Weihnachtsgeld wegen der Arbeitsunfähigkeitszeiten auf der Grundlage der o. g. Regelung anteilig gekürzt wurde.

Die Richter des LAG kamen hier zu dem Entschluss, dass der Arbeitnehmerin für das Jahr 2008 keine Weihnachtsgratifikation zusteht und die Kürzung bzw. der Wegfall der Weihnachtsgratifikation rechtens war.

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